Notwendige
Unterlagen |
zu
erhalten bei: |
Beglaubigte
Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern. |
Standesamt am
Wohnort der Eltern. |
Abstammungsurkunde
( neueres Ausstellungsdatum ). |
Standesamt des
Geburtsortes. |
Aufenthaltsbescheinigung
des Hauptwohnsitzes. |
Einwohnermeldeamt
in Tennenbronn, Zimmernummer 1 |
Aufenthaltsbescheinigung
des Nebenwohnsitzes.
Personalausweis oder Reisepass.
Beitrittserklärung des beim Aufgebot nicht
anwesenden Verlobten. |
Vordruck beim
Standesamt in Tennenbronn, Zimmernummer 1 erhältlich.
|
Zusätzlich bei minderjährigen
Kindern aus frühren Ehen oder nichtehelichen Kindern: |
zu
erhalten bei: |
Zeugnis des
Vormundschaftsgerichts, oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
Entfällt, wenn die elterliche Sorge nicht
bei einem der Verlobten liegt.
Nachweis durch Gerichtsbeschluss oder
Scheidungsurteil. |
Vormundschaftsgericht,
in dessen Bezirk das Kind wohnt
|
Bei gemeinsamen
vorehelichen Kind: |
zu
erhalten bei |
Abstammungsurkunde des Kindes |
Standesamt des
Geburtsortes |
Zusätzlich für
Verlobte unter 18 Jahren Befreiung vom Erfordernis
der Ehemündigkeit. Voraussetzungen: Antragsteller muss über 16,
künftiger Ehegatte volljährig sein.
|
Vormundschaftsgericht |
Beglaubigt
Einwilligung des ge- setzlichen Vertreters Vater und Mutter, ggf.
Einwilligungsberechtigter Elternteil Standesamt oder Vormund. Zusätzlich für schon verheiratet gewesene erlobte sind alle früheren
Ehen und deren Auf- lösung nachzuweisen.
Bei Eheschließung vor 1958: Heiratsurkunde mit Eheauflösungs- vermerk (
oder Heiraturkunde und mit Rechtskraftvermerk versehenes Scheidungsurteil
)
oder Sterbeurkunde. |
Standesamt der
Eheschließung
|
Bei Eheschließung nach 1958:
Familienbuchabschrift mit Eheauflösungsvermerk ( Neuester Stand mit
Vermerk über Auslösung der Ehe ) |
Standesamt
|
Bei Scheidung im Ausland: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
und Entscheidungsgründen. Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige Ehefähigkeitszeugnis mit
/ ohne Legalisation der deutschen Vertretung im Ausland. |
zuständige Heimatbehörde
/ Konsulat
|
Für Staatsangehörige, deren Länder keine
Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragt das Standesamt Befreiung von
Ehefähigkeitszeugnis beim zuständigen Oberlandes- gerichtspräsidenten
Konsularische Ehefähigkeitsbescheinigung Ledigkeitsbescheinigung. |
zuständiges Konsulat
zuständige Heimatbehörde |
|